§ 865 BGB

§ 865 Bürgerliches Gesetzbuch - Teilbesitz


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§ 865 BGB - Teilbesitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.


Stand: 14.03.2023





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