§ 325 BGB

§ 325 Bürgerliches Gesetzbuch - Schadensersatz und Rücktritt


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 325 BGB - Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

325-BGB-Haftungsausschluss