§ 325 BGB

§ 325 Bürgerliches Gesetzbuch - Schadensersatz und Rücktritt


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§ 325 BGB - Schadensersatz und Rücktritt

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.


Stand: 14.03.2023





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