Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
- minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2.
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3.
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4.
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5.
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6.
- Eltern,
- 7.
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Stand: 14.03.2023
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