§ 937 BGB

§ 937 Bürgerliches Gesetzbuch - Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Untertitel 2 Ersitzung

   

§ 937 BGB - Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

937-BGB-Haftungsausschluss