§ 2147 BGB

§ 2147 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschwerter


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Titel 4 Vermächtnis

   

§ 2147 BGB - Beschwerter

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.


Stand: 14.03.2023





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