§ 2002 BGB

§ 2002 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufnahme des Inventars durch den Erben


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§ 2002 BGB - Aufnahme des Inventars durch den Erben

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.


Stand: 14.03.2023





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