§ 2090 BGB

§ 2090 Bürgerliches Gesetzbuch - Minderung der Bruchteile


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§ 2090 BGB - Minderung der Bruchteile

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.


Stand: 14.03.2023





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