§ 1927 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Sie sind hier.
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
Stand: 14.03.2023