§ 1927 BGB

§ 1927 Bürgerliches Gesetzbuch - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft


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§ 1927 BGB - Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.


Stand: 14.03.2023





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