§ 2203 BGB

§ 2203 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufgabe des Testamentsvollstreckers


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§ 2203 BGB - Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.


Stand: 14.03.2023





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