§ 393 BGB

§ 393 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung


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§ 393 BGB - Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.


Stand: 14.03.2023





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