§ 2168a BGB

§ 2168a Bürgerliches Gesetzbuch - Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken


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§ 2168a BGB - Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.


Stand: 14.03.2023





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