§ 2168a Bürgerliches Gesetzbuch - Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
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§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
Stand: 14.03.2023