§ 1161 BGB

§ 1161 Bürgerliches Gesetzbuch - Geltendmachung der Forderung


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§ 1161 BGB - Geltendmachung der Forderung

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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