§ 1062 Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
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Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
Stand: 14.03.2023