§ 1961 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachlasspflegschaft auf Antrag
Sie sind hier.
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
Stand: 14.03.2023