§ 1961 BGB

§ 1961 Bürgerliches Gesetzbuch - Nachlasspflegschaft auf Antrag


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§ 1961 BGB - Nachlasspflegschaft auf Antrag

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.


Stand: 14.03.2023





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