§ 1103 Bürgerliches Gesetzbuch - Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
Sie sind hier.
(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.