§ 1616 BGB

§ 1616 Bürgerliches Gesetzbuch - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen


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Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

   

§ 1616 BGB - Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.


Stand: 14.03.2023





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