§ 1415 BGB

§ 1415 Bürgerliches Gesetzbuch - Vereinbarung durch Ehevertrag


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Kapitel 3 Gütergemeinschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

   

§ 1415 BGB - Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.


Stand: 14.03.2023





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