§ 1149 BGB

§ 1149 Bürgerliches Gesetzbuch - Unzulässige Befriedigungsabreden


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1149 BGB - Unzulässige Befriedigungsabreden

Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1149-BGB-Haftung