§ 2069 BGB

§ 2069 Bürgerliches Gesetzbuch - Abkömmlinge des Erblassers


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§ 2069 BGB - Abkömmlinge des Erblassers

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.


Stand: 14.03.2023





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