§ 470 BGB

§ 470 Bürgerliches Gesetzbuch - Verkauf an gesetzlichen Erben


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§ 470 BGB - Verkauf an gesetzlichen Erben

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.


Stand: 14.03.2023





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