§ 2011 BGB

§ 2011 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben


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§ 2011 BGB - Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.


Stand: 14.03.2023





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