§ 65 BGB

§ 65 Bürgerliches Gesetzbuch - Namenszusatz


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 65 BGB - Namenszusatz

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

65-BGB-Haftungsausschluss