§ 2143 BGB

§ 2143 Bürgerliches Gesetzbuch - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse


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§ 2143 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.


Stand: 14.03.2023





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