§ 1097 BGB

§ 1097 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle


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§ 1097 BGB - Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.


Stand: 14.03.2023





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