§ 946 BGB

§ 946 Bürgerliches Gesetzbuch - Verbindung mit einem Grundstück


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Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

   

§ 946 BGB - Verbindung mit einem Grundstück

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.


Stand: 14.03.2023





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