§ 946 Bürgerliches Gesetzbuch - Verbindung mit einem Grundstück
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Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Stand: 14.03.2023