§ 1027 BGB

§ 1027 Bürgerliches Gesetzbuch - Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit


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§ 1027 BGB - Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.


Stand: 14.03.2023





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