§ 1101 BGB

§ 1101 Bürgerliches Gesetzbuch - Befreiung des Berechtigten


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§ 1101 BGB - Befreiung des Berechtigten

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.


Stand: 14.03.2023





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