§ 954 Bürgerliches Gesetzbuch - Erwerb durch dinglich Berechtigten
Sie sind hier.
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
Stand: 14.03.2023