§ 1094 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Sie sind hier.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.