§ 2020 Bürgerliches Gesetzbuch - Nutzungen und Früchte
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Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
Stand: 14.03.2023