§ 2020 BGB

§ 2020 Bürgerliches Gesetzbuch - Nutzungen und Früchte


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§ 2020 BGB - Nutzungen und Früchte

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.


Stand: 14.03.2023





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