§ 567b BGB

§ 567b Bürgerliches Gesetzbuch - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber


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§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.


Stand: 14.03.2023





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