§ 538 Bürgerliches Gesetzbuch - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Sie sind hier.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Stand: 14.03.2023