§ 538 BGB

§ 538 Bürgerliches Gesetzbuch - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch


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§ 538 BGB - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.


Stand: 14.03.2023





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