§ 1955 BGB

§ 1955 Bürgerliches Gesetzbuch - Form der Anfechtung


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§ 1955 BGB - Form der Anfechtung

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.


Stand: 14.03.2023





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