§ 1165 BGB

§ 1165 Bürgerliches Gesetzbuch - Freiwerden des Schuldners


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1165 BGB - Freiwerden des Schuldners

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1165-BGB-Haftungsausschluss