§ 2199 BGB

§ 2199 Bürgerliches Gesetzbuch - Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers


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§ 2199 BGB - Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.




Stand: 14.03.2023





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