§ 697 BGB

§ 697 Bürgerliches Gesetzbuch - Rückgabeort


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§ 697 BGB - Rückgabeort

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.


Stand: 14.03.2023





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