§ 697 Bürgerliches Gesetzbuch - Rückgabeort
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Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
Stand: 14.03.2023