§ 2037 BGB

§ 2037 Bürgerliches Gesetzbuch - Weiterveräußerung des Erbteils


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§ 2037 BGB - Weiterveräußerung des Erbteils

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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