§ 2152 BGB

§ 2152 Bürgerliches Gesetzbuch - Wahlweise Bedachte


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§ 2152 BGB - Wahlweise Bedachte

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.


Stand: 14.03.2023





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