§ 532 BGB

§ 532 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss des Widerrufs


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 532 BGB - Ausschluss des Widerrufs

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

532-BGB-Haftungsausschluss