§ 1929 BGB

§ 1929 Bürgerliches Gesetzbuch - Fernere Ordnungen


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§ 1929 BGB - Fernere Ordnungen

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.




Stand: 14.03.2023





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