§ 1519 BGB

§ 1519 Bürgerliches Gesetzbuch - Vereinbarung durch Ehevertrag


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Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft

   

§ 1519 BGB - Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.


Stand: 14.03.2023





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