§ 1461 BGB

§ 1461 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft


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§ 1461 BGB - Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.


Stand: 14.03.2023





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