§ 1791 BGB

§ 1791 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds


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§ 1791 BGB - Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.


Stand: 14.03.2023





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