§ 105 BGB

§ 105 Bürgerliches Gesetzbuch - Nichtigkeit der Willenserklärung


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§ 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.




Stand: 14.03.2023





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