§ 54 BGB

§ 54 Bürgerliches Gesetzbuch - Nicht rechtsfähige Vereine


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 54 BGB - Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

54-BGB-Haftungsausschluss