§ 909 BGB

§ 909 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertiefung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 909 BGB - Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

909-BGB-Haftung