§ 909 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertiefung
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Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Stand: 14.03.2023