§ 963 BGB

§ 963 Bürgerliches Gesetzbuch - Vereinigung von Bienenschwärmen


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§ 963 BGB - Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.


Stand: 14.03.2023





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