§ 963 Bürgerliches Gesetzbuch - Vereinigung von Bienenschwärmen
Sie sind hier.
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Stand: 14.03.2023