§ 1987 BGB

§ 1987 Bürgerliches Gesetzbuch - Vergütung des Nachlassverwalters


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§ 1987 BGB - Vergütung des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.


Stand: 14.03.2023





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