§ 1924 BGB

§ 1924 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesetzliche Erben erster Ordnung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1924 BGB - Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1924-BGB-Haftungsausschluss