§ 263 BGB

§ 263 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausübung des Wahlrechts; Wirkung


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§ 263 BGB - Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.




Stand: 14.03.2023





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